steuerliche Neubewertung von Immobilien im Kanton Zürich
von Remo Keist (Kommentare: 0)
Steuerliche Neubewertung von Immobilien im Kanton Zürich
Ab Steuerperiode 2026 gelten für alle Liegenschaften im Kanton Zürich die steuerlichen Neubewertungen. Sowohl beim Verkehrswert als auch beim Eigenmietwert.
In die steuerliche Bewertungsformel fliesst neu die regionale Gewichtung. Dies wird zu deutlichen Unterschieden führen, verglichen mit den letzten Bewertungen aus dem Jahr 2009.
Vermögenssteuerwert = Landwert + Zeitbauwert
Eigenmietwert neu = Vermögenssteuerwert x Ableitungssatz festgelegten Basiswert
Wesentliche Änderungen gibt es bei der Berechnung des Landwerts und Zeitbauwertes für EFH und STWE. Der Neubauwert ist auf 1120% des von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich festgelegten Basiswert festzusetzen. Die Altersentwertung wird in der Regel mit 1% pro Jahr ab Erstellungsjahr berechnet, jedoch höchstens 40%. (alt 30%)
Beim Eigenmietwert werden neu Gemeindespezifische Ableitungssätze berücksichtigt. Bedeutet:
EFH = pro Gemeinde individuell zwischen 1.7% - 3.5%
STWE = pro Gemeinde individuell zwischen 2.1% - 4.2%
Der Kapitalisierungszinssatz von bisher 7.05% wird neu ebenfalls individuell pro Gemeinde zwischen 4.8% - 6.5% bestimmt.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.