Einschränkung des Opting-Out

von Remo Keist (Kommentare: 0)

Folgende Einschränkungen sind zum Thema des Opting-Out mit Wirkung ab 01.01.2025 hinzu gekommen:

  • Gemäss Art. 727a Abs. 2 OR gilt der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt gemeldet werden.
  • Gemäss neuem Art. 727a Abs. 2bis OR muss der Anmeldung des Verzichts beim Handelsregister die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beigelegt werden.

Nach wie vor gilt es ein Opting-Out zum Zeitpunkt der Gründung einzutragen.

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